Der zum Zeitpunkt seiner Verhaftung 29 jährige Leo A. ist nach der Volksschule zunächst als Arbeiter in einer Schuhfabrik tätig, dann in der Gärtnerei seines Vaters, später am Westwall. Seit 1941 arbeitet er als Heizer an einer Berufsschule. Im folgenden Jahr wird er mehrfach wegen Verdachtes bündischer Betätigung staatspolizeilich verwarnt.
Laut Vernehmung vom 15. Dezember 1942 unternimmt Leo A. bereits seit Jahren mit zwei bis drei Begleitern Wanderfahrten in die nähere Umgebung Kölns. Meist mit Cläre M. und Herbert H., mit denen er sich zum Musizieren regelmäßig in der Gaststätte "Zur harten Faust" treffe. Bei seinen Fahrten habe er immer eine Gitarre oder Mandriola dabei. "Ich vermag nicht abzustreiten, dass viele Jugendliche der Meinung waren, dass ich führend im Wanderleben tätig war. Es lag mir aber nicht daran, ein Wanderklub zu gründen, wenngleich sich offensichtlich auch ein loser Zusammenhalt von wanderlustigen Personen ergeben hat, die sich um meine Person scharten. Meine früheren Wanderfreunde sind zur Wehrmacht eingezogen, so ergab sich die Zwangsläufigkeit, dass ich auch mit Jugendlichen Personen zusammen kam."
Bei einer staatspolizeilichen Vernehmung im Oktober 1942 habe er erstmalig erfahren, dass diese Wanderungen als Fortsetzung der sogenannten Bündischen Jugend zu betrachten seien und sich fortan hiervon distanziert.
Leo A. ist bei der Razzia in der Gaststätte "Zur harten Faust" am 4. Dezember 1942 anwesend. Die Gestapo findet bei der Leibesvisitation ein Stück eines englischen Flugblatts und bei einer Wohnungsdurchsuchung eine Fahrtenmütze mit Edelweißpiratenabzeichen, ein loses Totenkopfabzeichen und eine Geldbörse aus Leder mit Totenkopfabzeichen sowie Fotos von größeren Jugendgruppen am Fühlinger See.
Er streitet in seinen Vernehmungen vom 15. und 16. Dezember 1942 vehement ab, etwas mit dem "Klub Edelweißpiraten" zu tun zu haben oder gar eine Führungsposition einzunehmen.
Die Gestapo kommt in ihrem Abschlussbericht vom 3. Februar 1943 zu folgendem Urteil: "Leo A. war führend in der Wanderbewegung tätig, wobei er insbesondere Jugendliche an sich zog. Bei seiner Festnahme hatte er Edelweiss- u. Totenkopfabzeichen bei sich. Er war bereits erfolglos staatspolizeilich gewarnt worden."
Das Kölner Sondergericht verurteilt Leo A. am 15. September 1943 wegen "jugendbündischer Betätigung" zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und sechs Monaten Gefängnis.
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