Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik   Chronik 
Neubestimmung des Jugenddienstarrests

Der Jugenddienstarrest wird nicht länger von der Gestapo, sondern von der Justizverwaltung ausgeführt. In diesem Zuge werden auch die Bestimmungen des Jugenddienstarrests von der HJ-Führung neu gefasst. Er dient nun "zur Ahndung besonders schwerer Verstöße gegen die Disziplin in der Hitler-Jugend." Diese Dienststrafe sei nur gegen 14- bis 18jährige Jungen auszusprechen. Jugenddienstarrest könne in einer Spanne von einem Wochenende bis zu zehn Tagen verhängt werden und sei unter Aufsicht eines Jugendrichters in den von der Reichsjustizverwaltung dazu bestimmten Räumlichkeiten zu vollstrecken.

Nach dem Übergang des Vollzugs der HJ-Strafe Jugenddienstarrest auf die Justizverwaltung werden die Vollstreckungsbedingungen für den Jugenddienstarrest denen des Jugendarrestes angeglichen, so dass es für den betroffenen Jugendlichen fast gleich ist, ob sein Regelverstoß eher als eine Übertretung von HJ-Bestimmungen oder als Verletzung von Strafgesetzvorschriften interpretiert wird. Wegen der kürzeren Dauer werden die Bedingungen des Jugenddienstarrestes jedoch durch die Einführung von "strengen Tagen", isolierter Arbeit und "hartem Lager" verschärft.



 
Lexikon
Hitlerjugend (HJ)
Gestapo