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Weitere Verordnungen zum Gesetz über die Hitlerjugend (Jugenddienst-Verordnung)

Auf Grundlage des Gesetzes über die Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936 wird die HJ-Mitgliedschaft für alle Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren verpflichtend. Jugendliche können allerdings von der HJ-Pflicht befreit werden, wenn ein Arzt sie untauglich schreibt oder sie die Anforderungen der Schule sonst nicht erfüllen können. Die Beurteilung muss ein von der HJ bestellter Arzt, bzw. der Schulleiter abgeben. Weiterhin befreit werden können Jugendliche, die zwar deutsche Staatsangehörige sind, deren Eltern oder ein Elternteil jedoch "zur dänischen oder polnischen Volksgruppe" gehören.

Aus der Hitlerjugend ausgeschlossen werden Jugendliche, die als "unwürdig" abgesehen werden, also "ehrenrührige Handlungen" begangen oder "unsittliches Verhalten" an den Tag gelegt haben. Jüdische Jugendliche sind von der Zugehörigkeit zur HJ ausgeschlossen.

Wenn Eltern ihre Kinder nicht zur Hitlerjugend anmelden oder jemand einen Jugendlichen vom HJ-Dienst abhält, kann Gefängnis oder Geldstrafen verhängt werden. Jugendliche können durch die Polizei dazu aufgefordert werden, ihren Pflichten nachzukommen.



 
Lexikon
Hitlerjugend (HJ)