RAD-Angehörige (Propagandafoto)
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Das Gesetz zur Arbeitsdienstpflicht vom 26. Juni 1935 verpflichtete männliche und weibliche Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren zur Ableistung eines Reichsarbeitsdienstes (RAD). Die Dienstzeit betrug ein halbes Jahr. Aus finanziellen und organisatorischen Gründen konnte der weibliche Arbeitsdienst bis 1939 nur auf freiwilliger Basis durchgeführt werden; wenige Tage nach Kriegsbeginn wurde er jedoch obligatorisch.
Aufgabe des RAD war laut Gesetz zum einen die Erziehung "der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur gebührenden Achtung der Handarbeit", zum anderen die "Durchführung gemeinnütziger Arbeiten". Letztere bestanden beispielsweise in "Landeskultivierung" oder der Erschließung von Moor und Ödland, aber auch in Einsätzen beim Autobahnbau und während des Krieges zunehmend bei Kriegsarbeiten wie der Errichtung des Westwalls.
Die im weiblichen RAD beschäftigten "Arbeitsmaiden" "halfen dem Bauern, Siedler und Gärtner, der Mutter und Hausfrau ... bei ihrer Arbeit". Während des Krieges wurden die Mädchen zunehmend zum Kriegshilfsdienst herangezogen.
Der ökonomische Nutzen der geleisteten Arbeit war gering, was angesichts der vorindustriellen Arbeitsmethoden auch nicht anders zu erwarten war. Allerdings ging es beim RAD auch nicht so sehr um wirtschaftlichen Gewinn, als vielmehr um eine erziehungspolitische Aufgabe. So war der Arbeitsdienst "Ehrendienst am dt. Volke", der Standesunterschiede einebnen und zeigen sollte, "dass der eigentliche Sinn an der Arbeit nicht im Verdienst liegt, den sie einbringt, sondern in der Gesinnung, mit der sie geleistet wird".
1944/45 wurde in den RAD-Abteilungen meist nur noch militärische Ausbildung betrieben; nicht wenige Abteilungen wurden zu Flak-Batterien umgewandelt.
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