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Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen ohne Urlaubsantrag kann bestraft werden

Baldur von Schirach hat zwei Erlasse veröffentlicht, in denen das Verhältnis der HJ zu den Konfessionen neu geregelt wird. Der erste Erlass sieht vor, HJ-Mitgliedern "in außergewöhnlichen Fällen für besondere Veranstaltungen von Kirchen oder Glaubensgemeinschaften Urlaub zu gewähren. Als solche außergewöhnlichen Fälle gelten alle jenen religiösen Veranstaltungen, wie Wallfahrten und dergl., kirchliche Uebungen, Rüstzeiten, volksmissionarische Kurse, Vorbereitungen für kirchliche Prüfungen, Konfirmandenunterricht usw." Die Beurlaubungen können sich entweder auf die Befreiung vom gesamten Pflichtdienst der HJ für eine bestimmte Zeit oder auf die Befreiung von einem bestimmten Teil der Pflichtübungen beziehen. Der zweite Erlass schränkt diesen neu gewonnenen Spielraum gleich wieder ein: "Angehörige der Hitler-Jugend und ihrer Gliederungen, die an derartigen außergewöhnlichen kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen, ohne um solchen Urlaub nachgesucht zu haben" werden "im Rahmen der Disziplinarordnung der Hitler-Jugend bestraft". Ebenso wird für die Dauer eines HJ-Lagers kein Urlaub für ein kirchliches Lager gewährt.



 
Lexikon
Hitlerjugend (HJ)
Schirach, Baldur von
Reichsjugendführung (RJF)