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Verbot von Doppelmitgliedschaften in HJ und konfessionellen Jugendverbänden

Entgegen den Zugeständnissen gegenüber den konfessionellen Jugendverbände einige Jahre zuvor schließt der Reichsjugendführer Baldur von Schirach aus, dass Mitglieder von konfessionellen Jugendverbänden auch Mitglieder in der Hitlerjugend sein können. Dabei gibt es in der Behandlung der katholischen und der evangelischen Jugend große Unterschiede. Das ist wohl darauf zurückzuführen, dass große, vor allem die offiziellen Teile der evangelischen Kirche dem Nationalsozialismus sehr nahe standen.

Ausnahmen gibt es bei der katholischen Jugend, wenn es sich um eine katholische Organisation handelt, die sich bereits vor 1933 ausschließlich kirchlich-religiösen Zwecken gewidmet habe und ihren Aufgabenbereich nicht erweitere. Die HJ-Gebietsführung habe das Recht festzustellen, welche Jugendvereine demnach unter das Verbot der Doppelmitgliedschaft fallen. Dazu müsse ein Gutachten der zuständigen Staatspolizeistelle eingeholt werden.

Innerhalb der evangelischen Jugend ist HJ-Angehörigen die Zugehörigkeit zu Organisationen der einzelnen Landeskirchen (Evangelisches Jugendwerk) gestattet. Generell ist also eine Doppelmitgliedschaft erlaubt, könne aber bei Einzelgliederungen der evangelischen Jugend zurückgezogen werden. Dies gilt, wenn eine Nähe zu bestimmten Jugendverbänden wie etwa dem Christlichen Verein Junger Männer festgestellt werde. Diese Feststellung trifft ebenfalls die Gebietsführung der HJ unter Berücksichtigung eines Gutachtens.



 
Lexikon
Hitlerjugend (HJ)
Schirach, Baldur von
Christlicher Verein Junger Männer (CVJM)